Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Um den stark gestiegenen Energiekosten entgegenzuwirken, ist am 14. November 2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten.
Als Kunde der EDGmbH oder der NVB GmbH kommt Ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes eine so genannte Kompensation zur finanziellen Entlastung zugute.
Die Höhe dieser einmaligen Erstattung beläuft sich dabei auf 120 Prozent der von Ihnen für September 2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung (bei 12 Abschlägen) und wird im Laufe des Dezembers an Sie überwiesen.
Um eine möglichst schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, können Sie uns gerne Ihre Telefonnummer und E-Mail Adresse zusammen mit Ihrer Kundennummer an abrechnung@edg-mbh.de übermitteln.
FAQs zum Soforthilfegesetz
Handelt es sich um eine einmalige Zahlung?
Ja, das Gesetz schreibt vor, dass die finanzielle Entlastung ausschließlich für Ihre im Dezember zu leistenden Zahlungen erfolgen muss.
Warum kann die Kompensation nicht zur Begleichung des anfallenden Abschlags verwendet werden?
Das Gesetz lässt uns die Wahl, ob wir auf Ihren Dezemberabschlag verzichten oder ob es bei der Bezahlung des Abschlags für Dezember durch Sie bleibt und wir im Gegenzug im Laufe des Dezembers einen Entlastungsbetrag an Sie zahlen. Vom Ergebnis her bleibt das gleich, weil am Ende der richtige Entlastungsbetrag in der Jahresabrechnung berücksichtigt wird. Um den Aufwand für Sie als Kunden möglichst gering zu halten, haben wir uns dafür entschieden, es bei der Zahlung des gewohnten Abschlages durch Sie zu belassen und Ihnen den Entlastungsbetrag im Laufe des Dezembers zu überweisen.
Muss ich die Kompensation selbst beantragen?
Nein, wir beantragen die Erstattung des Betrages für Sie beim Staat, sobald die dafür erforderlichen Informationen bereitgestellt werden.
Wann erfolgt die Erstattung genau?
Die Erstattung erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2022. Wenn die Erstattung an uns durch den Staat früher als Ende Dezember erfolgen sollte, werden wir natürlich auch die Entlastungszahlung an Sie früher leisten.
Ist die Höhe der Auszahlung sicher?
Wie wir schon oben mitgeteilt haben, beläuft sich die finanzielle Entlastung nach § 4 Absatz 3 EWSG auf 120 Prozent des Abschlages, den Sie für September 2022 gezahlt haben (Voraussetzung 12 geleistete Abschläge). Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Die finanzielle Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt und die wir Ihnen in diesem Schreiben erläutern, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Wir werden einen Antrag auf Erstattung genau des Betrages, um den Sie entlastet werden, bei der zuständigen Stelle einreichen. Dieser Antrag wird von einem Beauftragten geprüft. Weil das Gesetz sehr ungenau geschrieben wurde, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch als richtig bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen einen Teil des Entlastungsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Entlastung geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ausfällt, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern diese gewährt wird.
Wie geht es 2023 weiter?
Für Wärmekundinnen und -kunden sind im kommenden Frühjahr von der Politik ähnliche Regelungen vorgesehen wie bei der Gaspreisbremse. Auch hier soll für eine festgelegte Menge des Wärmeverbrauchs eine Preisobergrenze gelten, um die Energiepreissteigerungen für die Bürgerinnen und Bürger in Grenzen zu halten. Die genauen Details zu dieser Preisbremse werden aktuell noch erarbeitet. Sobald wir nähere Einzelheiten dazu wissen oder sich andere gesetzliche Vorgaben ändern, werden wir Sie gerne umgehend darüber informieren.